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Rechtsprechung - Hitzefrei für Arbeitnehmer

Die 26 Grad-Grenze ist entgegen weit verbreiteter Meinung sehr verbindlich. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 31.01.1997, Az.: 1 C 20/95) entschieden:

 

"Die Arbeitsstättenverordnung ist auch nach Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage anzuwendendes Recht. Der Verordnungsgeber brauchte  sich bei Normierung von Arbeitsschutzvorschriften nicht an einem engen Verständnis des Begriffes der Gesundheit zu orientieren, sondern durfte auch psychische Zustände einbeziehen.“

 

Und zu den Arbeitsstätten-Richtlinien haben die Richter festgehalten, diese seien zwar keine Rechtsnormen. Sie dienten aber nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV der Dokumentierung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über Arbeitsstätten. Von ihnen sei daher auszugehen, wenn und soweit keine Anhaltspunkte für Fehlbeurteilungen vorliegen.

 

Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung fehlt zum Thema "Hitzefrei", was nicht verwundert, da es statistisch nachweisbar und typisch ist, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen während des laufenden Arbeitsverhältnisses nur selten verklagen, sondern erst nach und im Zusammenhang mit der Kündigung.

 

Von seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil v. 10.01.1979, Az.: VI 137/78) einmal zu einer Meisterprüfung festgestellt:

 

"Bei Tageshöchsttemperaturen über 34 Grad C wird die Schaffenskraft soweit beeinträchtigt, daß die für eine Meisterprüfung, die vor allem feinmechanische manuelle Fertigkeiten verlangt, erforderlichen Bestleistungen nicht mehr erbracht werden können und deshalb eine ordnungsgemäe Prüfung nicht mehr gewährleistet ist."

 

Allerdings existieren mehrere obergerichtliche Urteile zum Gewerbemietrecht, die sich eindeutig – entgegen der Ansicht des Gerichtsprechers des Bundesarbeitsgerichts – und einhellig zur Verbindlichkeit der 26 Grad-Grenze geäußert haben. Dabei ist entscheidend, dass die Gerichte dabei zu mietrechtlichen Konsequenzen nur kamen, weil sie Arbeitnehmerschutzvorschriften zugunsten der Mieter, die zugleich Arbeitgeber waren, angewendet haben.

 

(1) So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 04.06.1998, Az.: 24 U 194/96) unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Köln im Falle eines Textilgeschäfts die fristlose Kündigung der Inhaberin für rechtmäig erklärt, weil in den Räumen mehrfach die 26 Grad Grenze an den Arbeitsplätzen überschritten wurde und damit die Inhaberin ihre Pflichten als Arbeitgeberin nicht mehr gewährleisten konnte. Nach Ansicht des Gerichts stellt die längerfristige Überschreitung der ASR 6,1 einen Mangel der Mietsache und außerdem "eine Gesundheitsgefährdung für das Personal" dar:

 

„Die Beklagte konnte jedoch den Mietvertrag auf Grund des § 544 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter kündigen, wenn ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Das ist hier der Fall gewesen [...] Der Senat kann auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen, dass dies eine Gesundheitsgefährdung zumindestens für das Personal darstellt. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Arbeitsschutzverordnung "muss während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein".

 

Nach Nr. 3.3 der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 sollen Raumtemperaturen in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Diese Arbeitsschutzrichtlinie beruht u.a. auf Erfahrungen, die ihren Niederschlag in der DIN 1946 Teil 2 gefunden haben. Diese sieht als empfohlene operative Raumtemperatur bei Außentemperaturen bis zu 26 °C solche zwischen 22 °C und 25 °C und danach mit der Außentemperatur ansteigend bei 29 °C Außentemperatur solche zwischen 23 °C und 26 °C und bei 32 °C Außentemperatur zwischen 24 °C und 27°C vor. Das OLG Düsseldorf lässt daher bei höheren Außentemperaturen nur Raumtemperaturen zu, die mindestens 6 °C unter der Außentemperatur liegen.

 

(2) Für Mietrechtler war diese Entscheidung keine Überraschung, hatten doch bereits andere Oberlandesgerichte, u.a. das OLG Hamm (Urteil v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93) dieselben Regeln aufgestellt. Im Falle eines Reisebüros, in dem es bereits morgens 26 Grad warm war und die Raumtemperatur bis auf 33 Grad anstieg, hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt:

 

"Die Beklagten werden verurteilt, zu gewährleisten, daß die Innentemperatur in dem vom Kläger gemieteten Geschäftslokal im Hause ... in ...,Erdgeschoß links, bei, einer Außentemperatur bis zu 32° Celsius 26° Celsius nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° Celsius unter der Außentemperatur liegt."

 

Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung auch deutlich gesagt, dass die "Sollvorschrift", also die 26 Grad-Temperaturregel in der ASR 6,1 keineswegs unverbindlich ist. Die Richter:

 

„Die ASR 6/1 besagt aber unter Ziffer 3.3, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26° C nicht übersteigen soll. Davon sind nur Hitzearbeitsplätze ausgenommen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Sollbestimmung. Dem ist nach Auffassung des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass der genannten Forderung nicht absolut und nicht für jede Extremsituation völlig ungeachtet des Außenklimas entsprochen werden kann. Insoweit besteht Raum für eine ergänzende Heranziehung der DIN 1946, die der Sachver ständige ... in dem Beweissicherungsgutachten 2 OH 17/92 LG Dortmund zu dem Paralellrechtsstreit 7 U 35/94 OLG Hamm angesprochen hat. Nach den dortigen Ausführungen des Sachverständigen ... ist gemäß dieser DIN bei der Auslegung von raumlufttechnischen Anlagen mit Luftkühlung für die Errechnung der Kühllast von einer Außenlufttemperatur auszugehen, die  mit maximal 32° C bei einer relativen Feuchte von 35 % in Ansatz zu bringen ist. Die zugeordnete Raumlufttemperatur soll dann 26° C betragen, d.h., dass der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft maximal 6° C betragen soll. Ein höherer Temperaturunterschied als 6° C sei in der Regel nicht anzustreben, um einen "Kälteschock" für Personen zu vermeiden, die den gekühlten Raum verlassen und sich nach draußen "in die Sommerglut" begeben. Diese Überlegung ist nach Auffassung des Senats auch für eine sachgerechte Auslegung der Sollbestimmung der ASR 6/1,3 maßgeblich, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist."

 

Die Auslegung der Oberlandesgerichte beruht also nicht auf vager Annahmen, sondern der Anwendung entsprechender DIN-Vorschriften. Zuletzt sind dieser einhelligen Rechtsprechung der Zivilgerichte das Oberlandesgericht Rostock im Falle einer Arztpraxis und das Landgericht Bielefeld im Falle einer Anwaltspraxis gefolgt.

 

(3) Auch das Oberlandesgericht Rostock (Urteil v. 29.12.2000, Az.: 3 U 83/98) geht von der Verbindlichkeit der ASR 6,1 aus und hält den Arbeitgeber für verpflichtet, die Temperaturgrenze einzuhalten. Es gab einem Arzt recht, der wegen der Hitze in den Räumen die Miete nur teilweise gezahlt hatte:

 

„Nach § 1 Abs. 1 des schriftlichen Mietvertrages vermieteten die Kläger dem Beklagten die Räume zur "Benutzung als Arzt für Urologie". Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssen die vermieteten Räume erfüllen, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte Ausstattung der Räume (äußerer Sonnenschutz, Klimaanlage) bedarf. Für das Betreiben einer Arztpraxis gehört dazu u. a., dass die Räume so beschaffen sind, dass in ihnen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Deshalb muss auch den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügt werden. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Nach der diese Bestimmung konkretisierenden Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3. muss gewährleistet sein, dass in Arbeitsräumen bei Außentemperaturen bis zu 32°C die Innentemperatur 26°C nicht übersteigt und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6°C unter der Außentemperatur liegt. Raumtemperaturen oberhalb dieser Gradzahlen bedeuten daher einen Sachmangel [...] Dies rechtfertigt den Schluss, dass in den Monaten Juni, Juli und August der Jahre 1996 und 1997 die nach der Arbeitsstättenverordnung maßgeblichen Höchstwerte jeweils an mehr als vier Tagen überschritten wurden."

 

(4) Das Landgericht Bielefeld (Urteil v. 25.03.2003) - wurde in einer aktuellen Entscheidung genauso deutlich und verurteilte den Vermieter einer Anwaltspraxis ohne wenn und aber:

 

"Die Beklagte wird verurteilt, in den Büroräumlichkeiten der Kläger ... im l. und II. Obergeschoss sowie in den nicht mit einer Klimaanlage ausgestatteten Räumen des III. Obergeschosses zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt."

 

Das Landgericht Bielefeld hat sich in der Begründung der Rechtsprechung der oben zitierten Oberlandesgerichte angeschlossen:

 

"Die Kläger haben einen Anspruch auf gebrauchstaugliche Überlassung derMietsache gegen die Beklagten aus § 535, 536 BGB. Die Gebrauchstauglichkeit im Allgemeinen beinhaltet, dass die überlassenen Gewerberäumlichkeiten so beschaffen sein müssen, dass der nach dem Ver tragszweck vorgesehene Zweck - hier Betrieb einer ..... - in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssen die Mieträume erfüllen, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte Ausstattung der Räume bedarf. Dazu gehört auch, dass bestimmungsgemä in ihnen Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Eine Gebrauchstauglichkeit zu diesem Zweck kann nur dann angenommen werden, wenn die Arbeitsbedingungen nicht aufgrund des Bauzustandes in unzuträglicher Weise beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der raumklimatischen Voraussetzungen für ein sicheres und geordnetes Arbeiten sind auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede Gegenstand der Gebrauchstauglichkeit von Büroräumen, zuträgliche Arbeitsbedingungen setzen in diesem Sinne auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraus. Die Grenzen für ein noch innerhalb akzeptabler Werte liegendes Raumklima können dabei nicht für alle Nutzungen schematisch festgelegt werden, sie sind auch von der Art und dem Umfang der Nutzung abhängig. Allerdings stellen die Vorschriften des Arbeitsschutzes, welche der Mieter gegenüber seinen Mitarbeitern einzuhalten hat auch hinsichtlich der Mietsache die entscheidende Grenze dar. Ohne Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes ist eine bestimmungsgemäe Nutzung nicht zulässig, die Gebrauchstauglichkeit demzufolge erheblich beeinträchtigt. Hier müssen die Anforderungen des § 6 ArbStättV i. V. m. d. Arbeitsstättenrichtlinlen Raumtemperatur ASR 6/1.3,3 in der Fassung vom 08.05.2001 (BArbBl. 6-7/2001 S. 94) erfüllt werden. Danach sollen die Innentemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.  Die Kammer schließt sich der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass § 6 ArbStättV i. V. m. ASR 6/1.3,3 Soll Vorschriften darstellen, die nicht ausnahmslos auf jeden denkbaren Fall anwendbar sind; deren Einhaltung jedoch in der Regel zu ge währleisten sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Nutzung als Büroraum eine besondere Ausnahme darstellen soll, die etwa für Arbeitsplätze mit besonderer Hitzeentwicklung gilt [...] Die Temperaturgrenze von 26 Grad Celsius der ASR 6 gilt indes nicht absolut, sondern bedarf bei höheren Außentemperaturen der Anpassung. Hierzu ist ergänzend die DIN 1946 für raumlufttechnische Anlagen heranzuziehen, die von einer anzustrebenden Temperaturdifferenz von 6 K zwischen Außenluft und Raumluft bei 32 Grad Celsius Außentemperatur/35 % relative Luftfeuchte ausgeht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Temperaturdifferenz aus technischer Sicht zu einer ausreichend behaglichen Raumtemperatur führt."

 

Auch Hochsommertage sind von der ASR 6,1 nicht ausgenommen; für sie gilt ebenfalls eine bestimmte angepasste Grenze. Das sagt das LG Bielefeld in seinem Urteil noch einmal ganz deutlich:

 

"Die vom Sachverständigen ermittelten Messergebnisse zeigen vielmehr, dass an zahlreichen Tagen im Messzeitraum vom 07.05.2002 bis zum 09.10.2002 die zuträglichen Temperaturen nicht nur unerheblich, sondern in einigen Räumen, insbesondere im Empfang und im Sekretariat an Hochsommertagen während der Arbeitszeit deutlich überschritten werden."

 

Im Winter ist es schließlich kein Kunststück, die 26 Grad-Grenze einzuhalten - es bedarf also dazu keiner Arbeitsstättenrichtlinie.

 

Fazit: Die Zivilgerichte sind – übrigens völlig im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift - einhellig der Ansicht, dass die ASR 6,1 keine unverbindliche Sollvorschrift darstellt, sondern dass die 26 Grad nur ausnahmsweise überschritten werden dürften und auch an Hochsommertagen nur ausnahmsweise. Selbst während besonders heißer Tage muss die Arbeitsplatztemperatur mindestens 6 Grad C unter der Außentemperatur liegen. Die Gerichte konnten die Vermieter nur deswegen verurteilen, weil sie sich darauf stützen konnten, dass die Mieter als Arbeitgeber rechtlich zur Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet waren und sind. Mietrechtliche Vorschriften, nach denen Raumtemperaturen einzuhalten sind, wurden nicht angewendet, sondern die Arbeitsschutzvorgaben, die die Mieter als Arbeitgeber zu beachten haben.

 

< Rechtslage - Seite 1 - Rechtsfolgen >

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