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21.07.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Du sollst nicht ehebrechen? Dauerbrenner Hitzefrei ?

am Arbeitsplatz. Mit jedem Tag schönstem Sommerwetter steigen die Temperaturen in den Glastürmen und Ziegelbauten unaufhaltsam an. Der zarte Aufschwung droht nun an immer widerwilliger arbeitenden Arbeitnehmern zu scheitern.

Nur so ist nachzuvollziehen, das das Bundesamt für Arbeitsschutz vweiterhin freimütig und unbeeindruckt im Handelsblatt und anderen Medien verkündet, dass sich aus den Arbeitsschutzvorschriften kein Anspruch auf "Hitzefrei" ergebe. Der zuständige Experte sieht zwar durchaus die erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zum Hitzekollaps und erhöhten Unfallgefahren, empfiehlt dagegen aber praxisnah "Trinken am Arbeitsplatz". Da nicht jeder Kölsch bei Hitze verträgt, findet sich der Hinweis passenderweise auf den Seiten der Wirtschaftsvereinigung Kräuter- und Früchtetee.

Bei den Arbeitsschützern werden die "Sollvorschriften" der Arbeitsschutzrichtlinien nämlich als "unverbindliche Sollvorschriften" ohne Rechtsanspruch und damit als "Kannvorschriften" ausgelegt. Das sehen die Gerichte in seltener Eintracht anders.

Immerhin scheinen (langsam, ganz langsam …) einige Arbeitsschützer von der durch zahlreiche Urteile widerlegten Dienstauffassung abzurücken, dass Arbeitnehmer Hitze am Arbeitsplatz aushalten müssen. Vermutlich sind die Büros in den Arbeitsschutzbehörden gut klimatisiert …

Ich vermisse gegen die Auslegung von Sollvorschriften als unverbindliche Regelungen den Widerspruch der Kirche. In der Bibel sollen sich ebenfalls (unverbindliche?) Sollvorschriften befinden. Unter anderem "Du sollst nicht stehlen", "Du sollst nicht ehebrechen" und Du "sollst nicht töten". Hoffentlich greift die Bewegung des "unverbindlichen Relativismus" nicht weiter um sich …

 

Michael Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser

 

 

Jetzt mal im Ernst: Natürlich haben Arbeitnehmer bei Gesundheitsgefährdungen ein Leistungsverweigerungsrecht (natürlich als letztes Mittel). Das steht "höchstrichterlich" spätestens seit den Asbesturteilen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.97 - 5 AZR 982/94) fest. Kräutertee reicht da sicher nicht.

 

 


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